Ahrend Diedrich Wiedau – Biographie

Ahrend Diedrich Wiedau wird am 4. Februar 1853 als fünftes Kind von Hinrich Wiedau und Ahlke Margarete Wiedau auf dem elterlichen Hof an der heutigen Pirschstraße in Hurrel (heute: Heinz und Alke Brinkmann) geboren. Er ist der jüngere Bruder von Anna Catharina Wiedau, Anna Gesine Barkemeyer, Meta Catharina Wiedau und Hinrich Wiedau und der ältere Bruder von Hermann Wiedau, Bernhard Wiedau, Johann Diedrich Wiedau und Anna Adeline Schwarting.

Das Jahr 1853 markiert im Großherzogtum Oldenburg den Beginn einer neuen Ära an der Staatsspitze: Großherzog Nikolaus Friedrich Peter beerbt seinen Vater Paul Friedrich August, der kurz nach Ahrend Diedrichs Geburt im Alter von 69 Jahren stirbt. Als Peter II. regiert Nikolaus Friedrich Peter Oldenburg 47 Jahre lang und sucht dabei von Beginn an den Schulterschluss mit Preußen. Erstes Zeichen dieser sich im Laufe der Jahrzehnte vertiefenden Allianz ist der am 20. Juli 1853 geschlossene, noch von seinem Vater eingefädelte Jade-Vertrag. Er regelt die Übergabe eines 313 Hektar großen Gebietes an der Außenjade zum Bau eines preußischen Kriegshafens – die Geburtsstunde der Stadt Wilhelmshaven.

Ob die jüngsten Entwicklungen in der Residenzstadt bei Ahrend Diedrichs Eltern und den Hurreler Nachbarn ein Gesprächsthema sind, ist nicht überliefert. Hinrich und Ahlke Margarete Wiedau dürften in jenen Monaten voll und ganz mit der Bewirtschaftung ihres Betriebs und der Versorgung der wachsenden Kinderschar beschäftigt sein. Die Hoffnung, dass sich der Nachwuchs gut entwickelt und es zu keinem weiteren Todesfall kommt, erfüllt sich allerdings nicht. Wie die älteste Tochter Anna Catharina, die im Hungerjahr 1846 einen Tag vor Heiligabend im Alter von neun Monaten gestorben ist, erlebt auch Ahrend Diedrich seinen ersten Geburtstag nicht. Er stirbt am 19. Dezember 1853 und wird am Todestag seiner Schwester auf dem Friedhod der St.-Elisabeth-Kirche in Hude beerdigt. Dass das Weihnachtsfest in jenem Jahr und auch in späteren Jahren im Hause Wiedau andächtiger und etwas wehmütiger begangen wird als anderswo, darf als gesichert gelten.